Führerscheinentzug in Neustadt a. d. Aisch
Ohne Führerschein steht für viele der Beruf auf dem Spiel. Die Fahrerlaubnis kann Ihnen auf zwei ganz verschiedenen Wegen genommen werden – vom Strafgericht oder von der Führerscheinstelle. Beide verlangen eine andere Verteidigung, und beide sind angreifbar.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Die zwei Wege zum Führerscheinentzug
Wer verstehen will, was ihm droht, muß zuerst wissen, wer handelt: Gericht oder Behörde. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander und können sich sogar überschneiden.
Strafgericht: Entziehung nach § 69 StGB
Ergibt sich aus einer Straftat, daß Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Bei Katalogtaten – Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden (§ 142 StGB) – wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet. Diese Regelvermutung ist widerlegbar.
Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO)
Häufig ist der Führerschein schon vor dem Urteil weg: Bereits im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dagegen ist die Beschwerde möglich – ein Rechtsmittel, das oft ungenutzt bleibt, obwohl gerade hier die Weichen gestellt werden.
Sperrfrist (§ 69a StGB)
Mit der Entziehung setzt das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen auch lebenslang. Vor deren Ablauf wird keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Die Sperre kann nachträglich verkürzt werden (§ 69a Abs. 7 StGB), etwa nach einer anerkannten Nachschulung.
Führerscheinstelle: Entziehung nach § 3 StVG
Unabhängig vom Strafverfahren entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist – bei acht Punkten im Fahreignungsregister, bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten oder bei bestimmten Erkrankungen. Sie ordnet dazu häufig eine MPU an (§§ 11, 13, 14 FeV).
MPU und sofortige Vollziehung
Wird das angeordnete Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und entziehen. Meist ordnet sie zugleich die sofortige Vollziehung an – dann hilft nur noch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Schon die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung selbst ist überprüfbar.
Jeder Tag zählt – und jede Frist
Gegen die vorläufige Entziehung läuft die Beschwerdefrist, gegen den Entziehungsbescheid der Behörde die Widerspruchs- bzw. Klagefrist, und die MPU-Anordnung setzt Ihnen eine Frist zur Beibringung. Wer zu lange wartet oder vorschnell zur MPU geht, verschenkt Verteidigungschancen, die sich später nicht zurückholen lassen.
Wo wir ansetzen, um Ihre Fahrerlaubnis zu retten
Der Entzug ist kein Automatismus. Je nach Weg gibt es unterschiedliche Angriffspunkte – wir nutzen beide.
Auch bei einer Katalogtat kann ein Ausnahmefall vorliegen – etwa bei besonderen Tatumständen, langer beanstandungsfreier Fahrpraxis oder einer zwischenzeitlichen Nachschulung. Dann bleibt es beim Fahrverbot statt der Entziehung.
Die vorläufige Entziehung setzt dringenden Tatverdacht voraus. Fehlt er oder ist die Prognose nicht tragfähig, holen wir den Führerschein zurück, bevor überhaupt verhandelt wird.
Nachschulung, verkehrspsychologische Beratung oder Abstinenznachweise können die Sperre nachträglich verkürzen. Der Antrag will vorbereitet sein – der Zeitpunkt entscheidet.
Die Anordnung muß anlaßbezogen, verhältnismäßig und präzise begründet sein. Ist sie rechtswidrig, darf aus einem nicht vorgelegten Gutachten nichts zu Ihren Lasten geschlossen werden.
Gegen die sofortige Vollziehung des Entziehungsbescheids stellen wir den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – damit Sie schnellstmöglich weiterfahren dürfen.
Vor der Acht-Punkte-Grenze lohnt der Blick auf jede einzelne Eintragung: Tilgungsreife, fehlerhafte Bescheide und das Punktesystem selbst bieten Ansätze, den Stand zu senken.
So gehen wir vor
Sofortmaßnahmen
Zuerst sichern wir die Fristen: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, Widerspruch oder Eilantrag gegen den Behördenbescheid.
Akteneinsicht
Wir prüfen Ermittlungs- oder Behördenakte: Was trägt die Prognose der Ungeeignetheit wirklich – und was ist nur behauptet?
Strategie für die Fahrerlaubnis
Regelvermutung angreifen, Sperrfrist verkürzen, MPU-Anordnung überprüfen oder die Neuerteilung vorbereiten – je nachdem, was Ihre Fahrerlaubnis rettet.
Häufige Fragen zum Führerscheinentzug
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot ist eine befristete Denkzettelmaßnahme von ein bis drei Monaten; danach erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Entziehung ist einschneidender: Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig und muß nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden – oft erst nach einer MPU. Ausgesprochen wird sie entweder vom Strafgericht (§ 69 StGB) oder von der Führerscheinstelle (§ 3 StVG).
Die Polizei hat meinen Führerschein sofort einbehalten – ist er endgültig weg?
Nein, noch nicht. Die Beschlagnahme führt regelmäßig zu einer vorläufigen Entziehung durch den Richter (§ 111a StPO) – eine vorläufige Maßnahme, gegen die die Beschwerde möglich ist. Sie setzt dringenden Tatverdacht und die Erwartung voraus, daß die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen wird. Beides läßt sich angreifen. Gerade in dieser frühen Phase entscheidet sich viel.
Wie bekomme ich meine Fahrerlaubnis zurück?
Nach der Entziehung muß die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, frühestens zum Ablauf der Sperrfrist – der Antrag kann einige Monate vorher gestellt werden. Je nach Anlaß verlangt die Behörde eine MPU, bei Alkohol- oder Drogenvorgeschichte regelmäßig mit Abstinenznachweisen. Zusätzlich läßt sich im Strafverfahren die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist beantragen (§ 69a Abs. 7 StGB).
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Davor gibt es Stufen: bei vier bis fünf Punkten eine Ermahnung, bei sechs bis sieben Punkten eine Verwarnung. Punkte werden je nach Verstoß erst nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt. Gerade weil die Acht-Punkte-Grenze hart ist, kann es sich schon früh lohnen, gegen einzelne Eintragungen vorzugehen.
Muss ich zur MPU?
Nicht ungeprüft. Die Behörde kann eine MPU anordnen (§§ 11, 13, 14 FeV), etwa ab 1,6 Promille, bei wiederholten Alkoholfahrten, bei Drogen oder bei acht Punkten. Die Anordnung muß aber anlaßbezogen, verhältnismäßig und hinreichend begründet sein – ist sie rechtswidrig, darf aus einem nicht beigebrachten Gutachten nichts zu Ihren Lasten geschlossen werden. Wer die Anordnung dagegen einfach ignoriert, riskiert die Entziehung wegen Nichteignung.
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